Wer kann Mitglied werden?
Mitglied werden kann jeder, der eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt:
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Mitglied in einem staatlich anerkannten Mutualitätsverein, welche dem nationalen Dachverband der luxemburgischen Mutualitätsvereine (Fédération Nationale de la Mutualité Luxembourgeoise, FNML) angeschlossen ist,
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Zahlung eines Jahresbeitrages von 18 € pro Familie an die luxemburgische Mutualität (Contribution à la Mutualité Luxembourgeoise, CML),
sowie eine der folgenden Bedingungen:
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Pflicht- oder Freiwilligenversicherung bei einer luxemburgischen Gesundheitskasse oder einer Gesundheitskasse der Europäischen Gemeinschaft und Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg oder im Grenzgebiet (Deutschland, Belgien, Frankreich);
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Pflicht- oder Freiwilligenversicherung bei einer in den Nachbarländern anerkannten Gesundheitskasse und Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg oder im Grenzgebiet;
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Als Grenzgebiet zählen: Belgien: die Provinzen Lüttich und Luxemburg, Frankreich: Die Departemente Meurthe-et-Moselle und Moselle, Deutschland: Rheinland-Pfalz und das Saarland.
Wichtig: Die Mitgliedschaft kann bei einem Umzug ins Ausland beibehalten werden.
Wer kann mitabgesichert werden?
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Der Ehepartner oder Lebenspartner im Sinne des Gesetzes vom 9. Juli 2004 über die Regelung der eingetragenen Lebensgemeinschaft;
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Der Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad, der im Nichtvorhandensein eines Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Hauptmitglieds führt, sofern er von der Mitversicherung des Hauptmitglieds, des Ehe- oder Lebenspartner bei einer Gesundheitskasse profitiert;
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Kinder, ob ehelich, adoptiert oder unehelich, sofern sie bei einer Gesundheitskasse gemeinsam mit ihrem Vater oder ihrer Mutter mitversichert sind;
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Kinder, die dauerhaft im Haushalt des Mitglieds leben, versorgt und erzogen werden, sofern sie bei einer Gesundheitskasse gemeinsam mit dem Hauptversicherten, des Ehe- oder Lebenspartner mitversichert sind.
Abweichend zu den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes bleibt die Mitgliedschaft des Nebenmitgliedes bis zu seinem 19. Lebensjahr aufrechterhalten, auch wenn er bei einer Gesundheitskasse pflichtversichert ist.
Die Nebenmitglieder unterliegen ebenfalls den Bestimmungen des Paragraphen 1 sub b), Artikel 3 der Statuten.
Bei Scheidung oder Ende der Lebensgemeinschaft kann der Ehe- oder Lebenspartner sich ohne Karenzzeit weiter absichern, dies innerhalb der ersten zwölf Monate nach Scheidungsurteil oder Ende der Lebensgemeinschaft und nach Vorlage des Scheidungseintrages oder der Auflösungsurkunde der Lebensgemeinschaft.
Das Nebenmitglied, welches der CMCM als Hauptmitglied innerhalb der ersten 12 Monate beitritt, bleibt, gemäß Artikel 9.4. der Statuten, für das laufende Jahr beitragsfrei.
Wann beginnt die Mitgliedschaft?
Die Mitgliedschaft beginnt nach Erhalt des Antrags am ersten Tag des dem Antrag folgenden Monats unter der Voraussetzung einer Mitgliedschaft bei einem Mutualitätsverein innerhalb von drei Monaten, ist aber erst wirksam nach der Zahlung des fälligen Beitrages.
Ab wann haben Sie Anrecht auf die Leistungen?
Die Karenzzeit beträgt für neue Mitglieder, welche zum ersten Mal der CMCM beitreten, 3 Monate im RÉGIME COMMUN und in den Garantien PRESTAPLUS und DENTA & OPTIPLUS.
Das Nebenmitglied, welches innerhalb der ersten 12 Monate nach Erreichen der Altersgrenze der CMCM als Hauptmitglied beitritt, entweder aufgrund eines Zivilstandwechsels oder dem Verlust der Mitabsicherung, ist von der Entrichtung des restlichen Jahresbeitrages, sowie für das darauf folgende Jahr, entbunden.
Für die Leistungen von CMCM-Assistance besteht keine Karenzzeit.
Eine eventuelle Wiederaufnahme von ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern ist mit einer Karenzzeit von 12 Monate für die Mitglieder im RÉGIME COMMUN oder PRESTAPLUS verbunden. Für Mitglieder der Garantie DENTA & OPTIPLUS gilt eine karenzzeit von 36 Monaten.